§ 39, § 109, § 112, § 275, § 301 SGB V; § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG.
1. Ist eine Krankenkasse im Einzelfall der Auffassung, dass eine Mitteilungspflicht des Krankenhauses für Daten nach § 301 SGB V nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde, hat sie dem Krankenhaus bei Beginn der Prüfung konkret darzulegen, worin sie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht sieht.
2. Eine unspezifische Massenbeanstandung genügt dem nicht und widerspricht dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Regenburg, Urt. v. 12.4.2017 – S 2 KR 654/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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