§ 4 Abs. 2a Satz 1 und 3 KHEntgG § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V
Verändert eine plankonkretisierende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V die Leistungsstruktur eines Krankenhauses, dessen Kapazität medizinischer Leistungen bereits durch die Ausweisung von Planbettenzahlen im Krankenhausplan bestimmt worden ist, führt dies regelmäßig nicht zu „zusätzlichen Kapazitäten“ im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 3 KHEntgG.
(amtlicher Leitsatz)
OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.3.2020 – 13 LA 51/19 –
(Vorinstanz: VG Braunschweig, Urt. v. 5.12.2018 –5 A 275/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: