§ 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG
1. Sollen nach dem Fusionsbescheid der Planungsbehörde die bisher bestehenden selbständigen Krankenhäuser als Betriebsstätten des fusionierten Klinikums fortbestehen, ist nicht von zusätzlichen Kapazitäten “aufgrund der Krankenhausplanung” im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG auszugehen.
2. Eine allgemeine Erwartung der Planungsbehörde, die Fusionierung werde mit Synergieeffekten und fusionsbedingten Umstrukturierungen (Spezialisierungen, Bildung von Schwerpunkten, Fortentwicklung des Leistungsportfolios) einher gehen, genügt nicht für die Annahme einer von der Planungsbehörde gebilligten Personalaufstockung.
3. Es kann dahinstehen, ob die personelle Ausstattung überhaupt unter den Begriff der „Kapazität“ im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG fällt.
4. Im Schiedsstellenverfahren hat jede Partei ihre Position darzulegen und gegebenenfalls zu belegen, wenn sie Gehör finden will. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Urt. v. 8.9.2017 – 13 A 1238/16 –
(Vorinstanz: VG Arnsberg, Urt. v. 10.4.2016 – 11 K 1341/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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