§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG; § 1 Abs. 6 FPV 2009; DKR 2009; OPS 2009 Nr. 8-97d.0; OPS 2009 Nr. 8-97d.1
1. „Multimodale Komplexbehandlung“ erfordert mehr als unimodale Behandlungsansätze, die unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen.
2. Erforderlich ist eine planende Abstimmung der verschiedenen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen untereinander, die sich in der Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung niederschlagen muss.
(amtliche Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.6.2017 – L 9 KR 203/14
(Vorinstanz: SG Potsdam, Urt. v. 8.5.2014 – S 15 KR 62/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-26 |
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