§ 87 Abs. 1 Nr. 7, § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 3, § 5 ArbSchG
1. Die auf freiwilliger Teilnahme beruhende Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszufriedenheit und -motivation ist weder eine Maßnahme der Gefährdungsbeurteilung noch eine Maßnahme des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
2. Es handelt sich auch nicht um einen Personalfragebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
3. Unabhängig davon kann der Betriebsrat eines konzernzugehörigen Unternehmens (hier: Herzzentrum) nicht verlangen, dass dieses Unternehmen die Konzernobergesellschaft anweist, die Versendung der Fragebogen zu unterlassen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 21.11.2017 – 1 ABR 47/16 –
(Vorinstanzen: LAG Hamburg, Beschluss v. 14.6.2016 – 2 TaBV 2/16 –; ArbG Hamburg, Beschluss v. 14.7.2015 – 9 BV 30/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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