§ 87 Abs. 1 BetrVG; § 3 Satz 2 ArbZG.
1. Bei gestellten Arbeitnehmern steht dem Arbeitgeber des Einsatzbetriebes anstelle des Vertragsarbeitgebers die Befugnis zu, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen.
2. An dieser Entscheidung kann ein Betriebsrat, der für den Gestellungsbetrieb und damit einen anderen Betrieb gebildet ist, nicht beteiligt werden. Das Mitbestimmungsrecht liegt allein beim Betriebsrat des Einsatzbetriebes.
3. Eine Aufspaltung von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist nicht möglich.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 26.9.2017 – 1 ABR 57/15 –
(Vorinstanzen: LAG Hamburg, Beschluss v. 6.7.2015 – 8 TaBV 7/14 –; ArbG Hamburg, Beschluss v. 22.1.2014 – 16 BV 24713 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-26 |
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