§ 275 Abs. 1c SGB V § 17c Abs. 2 KHG § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfVV 2014
1. Die in § 7 Abs. 5 Satz 2 Prüfverfahrensvereinbarung (Fassung 2014) festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche (Abrechnungs-)Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren schließt die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren nicht aus.
2. Das Krankenhaus ist nach Fristablauf mit (neuem) Abrechnungsvorbringen nur für das (laufende) MDK-Prüfverfahren („formell“), nicht jedoch für ein (nachfolgendes) Gerichtsverfahren („materiell“) präkludiert und auch nicht an der Geltendmachung durch nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert (anders: Umsetzungshinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Prüfverfahrensvereinbarung in: Das Krankenhaus 2014, 938, 952).
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.4.2019 – L 5 KR 1522/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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