§ 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB
1. Wird ein der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtiger Patient in deutscher Sprache aufgeklärt, und werden die Erläuterungen des aufklärenden Arztes durch einen Familienangehörigen übersetzt, muss der Arzt in geeigneter Weise überprüfen, ob der als Dolmetscher agierende Familienangehörige seine Erläuterungen verstanden hat.
2. Der Arzt muss sich durch Rückfrage an den Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob auch dieser die Aufklärung verstanden hat.
3. Hat der Arzt Zweifel, ob der Patient seine Ausführungen verstanden hat oder muss er solche Zweifel haben, ist er gehalten, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen, von dessen ausreichenden Sprachfähigkeiten er hinreichend sicher ausgehen kann.
4. Zur hypothetischen Einwilligung in den Eingriff nach fehlerhafter Aufklärung.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Köln, Urt. v. 9.12.2015 – 5 U 184/14 –
(Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 5.11.2014 – 25 O 134/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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