§ 611, § 613 BGB
§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5 GOÄ
1. In einer Wahlleistungsvereinbarung ist nur eine Vertreterregelung zulässig, die lediglich bei unvorhergesehener Verhinderung des Chefarztes an der persönlichen Leistungserbringung eingreift.
2. Es ist zulässig, dass die Klinik für verschiedene Arbeitsbereiche eines Chefarztes jeweils einen ständigen ärztlichen Vertreter bestimmt.
3. In den nichtoperativen Fächern muss der Chefarzt zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung der wahlärztlichen Behandlung durch persönliches Befassen mit dem Patienten zu Beginn, während und zum Abschuss der Behandlung sein persönliches Gepräge geben.
4. Beim Chefarzt einer Klinik für psychosomatische Medizin ist dazu erforderlich, dass er das Behandlungskonzept für den Wahlleistungspatienten entwickelt und überwacht, selbst regelmäßig Therapiemaßnahmen durchführt und die Behandlung im Übrigen durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und steuert.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Celle, Urt. v. 15.6.2015 – 1 U 98/14 -
(Vorinstanz: LG Hannover, Urt. v. 11.11.2014 – 19 O 164/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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