§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 3 KHEntgG; § 17b Abs.1Satz4,Satz10KHG;§17Abs.4BPflVaF.
1. Im Pflegesatzverfahren für besondere Einrichtungen ist von der Einrichtung eine vollständige Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) nach den Anlagen 1 und 2 zu § 17 Abs. 4 BPflV aF nur dann nicht vorzulegen, wenn die anderen Vertragsparteien (Krankenkassen) darauf einvernehmlich verzichten.
2. Von der planungsrechtlichen Anerkennung als Zentrum ist dann auszugehen, wenn sich der planerische Wille, dem Krankenhaus die besonderen Aufgaben eines Zentrums zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt.
3. Die Ausweisung einer Fachabteilung für pädiatrische Hämatologie und Onkologie in einer Universitätsklinik im Krankenhausplan umfasst auch ein kinderonkologisches Zentrum.
4. Zur Frage, welche Leistungen eines kinderonkologischen Zentrums zuschlagsfähig sind.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Urt. v. 27.10.2017 – 13 A 673/16 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.2016 – 21 K 1321/14 –, KRS 2017, 140 ff).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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