§ 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG;
§ 134 BGB
1. Nach dem mit Artikel 6 des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 2011 eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG darf eine private Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem geförderten Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
2. Soweit die Vergütungsvereinbarung die Zahlung höherer als die nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG pflegesatzfähigen Beträge vorsieht, ist sie gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
3. Zum Begriff der „Einrichtung“ in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.7.2017 – 10 U 2/17 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2016 – 3 O 278/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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