§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V
1. Wenn ein Krankenhaus die Mindestmenge nach der Anlage der Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Mm-R) im vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht hat, spricht für sie die Regelvermutung des § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V, wonach aufgrund berechtigter regelmäßiger Erwartungen voraussichtlich auch im nächsten Kalenderjahr die erforderliche Mindestmenge erreicht wird.
2. Wegen dieser gesetzlichen Regelvermutung sind an die Begründung der erheblichen Zweifel an der Prognose (§ 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V) höhere Ansprüche zu stellen als wenn die Regelvermutung nicht greift.
3. Die Vorgaben der Mindestmengenregelung gehen dem SGB V nicht vor.
4. Der im Sozialrecht geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist im Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen der Mindestmengenregelung nicht suspendiert.
5. Das Gebot der Fairness im Umgang miteinander dürfen die Beteiligten nicht aus dem Auge verlieren.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Braunschweig, Urt. v. 21.1.2020 – S 54 KR 399/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
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