§ 39 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 109 Abs. 4, § 275 Abs. 1c SGB V;
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG;
§ 4 PrüfvV
1. Nach § 4 der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Prüfverfahrens-Vereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17 c Abs. 2 KHG kann die Krankenkasse eine Prüfanzeige an das Krankenhaus nicht an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) delegieren.
2. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.11.2014 – B 3 KR 7/13 R -, wonach eine alleinige Prüfanzeige durch den MDK erfolgen kann, ist nach Inkrafttreten der PrüfvV nicht anzuwenden, weil die Spitzenverbände eine Mitteilungspflicht der Krankenkasse in der PrüfvV verankern wollten.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Karlsruhe, Urt. v. 18.1.2017 – S 16 AS 2487/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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