§ 1 KHG
§ 25 Abs. 2 und 3 SKHG
§ 36 SVwVfG
§ 108, § 137 SGB V
1. Die einem Krankenhausträger in dem Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan auferlegte Verpflichtung, Leistungseinheiten (hier: Gefäßchirurgie und stroke unit) durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften zertifizieren zu lassen und darüber Nachweise zu liefern, bedarf als Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
2. Im saarländischen Landesrecht findet sich keine Rechtsvorschrift, die den Erlass einer solchen Nebenbestimmung zulässt.
3. Die Nebenbestimmung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheides sicherstellen soll (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 SVwVfG). Denn die Zertifizierungs- und Nachweispflicht geht über das hinaus, was krankenhausplanungsrechtlich an Leistungsfähigkeit von einem Plankrankenhaus verlangt werden kann.
4. Der automatische Wegfall eines Versorgungsauftrags bei Nichterfüllung einer Nebenbestimmung ist dem Krankenhausfinanzierungsrecht fremd. Es ist vielmehr eine Entscheidung der Planungsbehörde notwendig, die vom Krankenhausträger angefochten werden kann.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Saarland, Urt. v. 10.3.2015 – 2 K 422/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-26 |
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