§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 70 Abs. 1,
§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 137c, § 137e SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9
Abs.1 Nr. 1 KHEntgG
1. Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Leistungen, die gegen das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB V) verstoßen.
2. Solange der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) keine Erprobungs- oder Verbotsrichtlinie (§ 137c Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V) erlassen hat, erfolgt die Prüfung auf die Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots durch das Krankenhaus selbst und nachgehend durch die Krankenkasse und – im Streitfall – durch die Gerichte.
3. Die Einfügung des Absatzes 3 in § 137c SGB V durch Art. 1 Nr. 64 Buchst. d) des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2015 hat an diesen Grundsätzen nichts geändert.
4. Eine NUB-Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 KHEntgG verschafft dem Krankenhaus keinen Vergütungsanspruch für gegen das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßende Leistungen; § 6 Abs. 2 KHEntgG ermächtigt die Vertragsparteien nicht, eine vom GBA bislang nicht geprüfte Behandlungsmethode als mit dem Qualitätsgebot konform anzusehen.
5. Bei der Implantation von Coils zur Reduktion des Lungenvolumens zur Behandlung eines Lungenemphysems handelte es sich im Jahr 2013 um eine Methode ohne ausreichende evidenzbasierte Basis.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 8.10.2019 – B 1 KR 2/19 – im Anschluss an BSG,
Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 R, KRS 2018, 222
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2018 – L 11 KR 206/18, KRS 2019, 75; SG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2017 – S 22 KR 3944/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-02 |
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