§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 20, § 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG;
§ 313 BGB
Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 11.1.2018 – I ZR 85/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-31 |
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