§ 40 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG
§ 10 TPG
1. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Transplantationswesens sind weder den Verwaltungsgerichten noch einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen.
2. Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG wirken sich als „Zuteilung von Lebenschancen“ aus und berühren unmittelbar die Grundrechte der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Entscheidungen sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
3. Die Meldung des Transplantationszentrums als „nicht transplantabel“ an Eurotransplant ist ein Verwaltungsakt, weil sie die Chance auf Zuteilung eines Spenderorgans nimmt.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Urt. v. 26.6.2014 – M17 K 13.808 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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