§ 812 Abs. 1 BGB
1. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.
2. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der für freie Mitarbeit vereinbarten Vergütung insoweit verlangen, als die vereinbarte Vergütung die im Angestelltenverhältnis geschuldete Bruttovergütung übersteigt.
3. Der Arbeitgeber muss sich hierbei die für die Bruttovergütung anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anrechnen lassen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.10.2017 – 11 Sa 66/16 –; ArbG Freiburg, Urt. v. 15.6.2016 – 6 Ca 270/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: