§ 5 Abs. 2 und 3 a. F., § 11 KHEntgG;
§ 17 b Abs. 1 Sätze 6 bis 8 a. F. KHG;
§ 6 Abs. 2 LKG Rheinland-Pfalz;
Art 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 GG.
1. Das Fehlen bundeseinheitlicher Festlegungen im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG i. d. F. des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 steht der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages gemäß § 5 Abs. 2 KHEntgG i. d. F. des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 nicht entgegen.
2. Der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Vorhaltung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG i. d. F. des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.
3. Dem Begriff der Notwendigkeit kommt eine Begrenzungsfunktion zu.
4. Der Sicherstellungszuschlag für die Vorhaltung von Leistungen setzt voraus, dass die Leistungen vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind.
5. Die Aufnahme einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe in den Krankenhausplan belegt nicht die einen Sicherstellungszuschlag rechtfertigende Notwendigkeit der Leistungsvorhaltung des betreffenden Krankenhauses in diesem Bereich.
6. Der Begriff der notwendigen Vorhaltung schließt auch Anforderungen an die Qualität der vorgehaltenen Leistung ein.
7. Zu den Anforderungen an ein wohnortnahes Angebot.
(amtliche Leitsätze)
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.4.2017 – 7 A 10602/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
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