§ 5 Abs. 2 KHEntgG; § 17 b KHG.
1. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages besteht nur, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass die Vorhaltung von Leistungen gerade auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar ist.
2. Das antragstellende Krankenhaus ist für das Vorliegen eines für die Kostenunterdeckung kausalen geringen Versorgungsbedarfs darlegungsbelastet.
3. Eine signifikant unterdurchschnittliche Marktausschöpfung lässt vermuten, dass die Kostenunterdeckung nicht allein auf einen geringen Versorgungsbedarf, sondern auch auf den Wettbewerb zurückzuführen ist.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Stade, Urt. v. 31.5.2017 – 6 A 32/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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