§ 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 112, § 129 Abs. 5 Satz 3, § 130a Abs. 8a SGB V; § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG; § 17b Abs.1KHG;§14Abs.7ApoG;§§812ffBGB.
1. Wurde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt, obwohl dies nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Krankenbehandlung ausgereicht hätte, steht dem Krankenhausträger weder ein Vergütungsanspruch nach Krankenhausentgeltrecht noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.
2. Das gilt auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Behandlung verursacht hätte.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Sachsen, Urt. v. 30.5.2017 – L 1 KR 244/16 –
(Vorinstanz: SG Chemnitz, Urt. v. 1.9.2016 – S 15 KR 521/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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