§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V
1. Die Notfallregelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist auf Reha-Notfallbehandlungen durch ein Krankenhaus entsprechend anzuwenden.
2. Ein Notfall bei der Versorgung mit stationären medizinischen Reha-Leistungen liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, der zuständige Reha-Träger aber keinen Platz für stationäre medizinische Reha ohne Behandlungsunterbrechung mit laufender ärztlicher Betreuung zur Verfügung stellt.
3. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die Reha-Notfallbehandlung beläuft sich der Höhe nach auf die Vergütung von Krankenhausleistungen, wie wenn das Krankenhaus im kurativen Notfall behandelt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R –
(Vorinstanzen: Bayer. LSG, Urt. v. 28.6.2018 – L 4 KR 509/17 –; SG Augsburg, Urt. v. 16.2.2017 – S 12 KR 553/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-28 |
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