§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V
1. Stationäre Krankenhausbehandlung ist im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich, wenn die medizinisch notwendige Versorgung aus Gründen der Rechtsordnung nur stationär erbracht werden darf.
2. Die ambulante Durchführung der Radiojodtherapie ist strahlenschutzrechtlich nicht zulässig.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 17.11.2015 – B 1 KR 18/15 R –
(Vorinstanz: SG Dresden, Urt. v. 27.2.2015 – S 47 KR 439/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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