§ 11 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Krankenhausträger, die zur Überbrückung von strukturellen oder einzelfallbezogenen Defiziten beim Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine andere, von der Strukturverantwortung der Krankenkassen nicht umfasste Versorgungsform Leistungen für Versicherte erbringen, können diese gegenüber den Krankenkassen auch dann nicht abrechnen, wenn die nahtlose Unterbringung in einer anderen Einrichtung erforderlich ist, jedoch nicht rechtzeitig ermöglicht
werden kann.
2. Die Krankenkassen tragen die Strukturverantwortung für die Verfügbarkeit adäquater Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser, nicht aber für die Verfügbarkeit von Eingliederungsleistungen wie dem betreuten Wohnen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 17. 11. 2015 – B 1 KR 20/15 R –
(Vorinstanz: SG Halle, Urt. v. 22. 4. 2015 – S 35 KR 220/12–)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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