§ 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 3 AEUV
§ 3 Abs. 1 LKHG BW.
1. Die allein die öffentliche Hand treffende Pflicht zur Aufrechterhaltung eines Krankenhausbetriebs auch im Fall seiner Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt es, die medizinische Versorgung durch ein öffentliches Krankenhaus als dem staatlichen Defizitausgleich zugängliche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV anzusehen.
2. Die Voraussetzungen für die Betriebspflicht gemäß § 3 Abs. 1 LKHG BW sind ohne weiteres erfüllt, soweit ein öffentliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist.
3. Die Transparenzkriterien des Art. 4 der Entscheidung 2005/842/EG und des Beschlusses 2012/21/EU sind keine rein formalen Regelungen, deren Nichteinhaltung ohne Rechtsfolgen bleibt; vielmehr sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nur dann freigestellt, wenn sie die jeweils in den Artikeln 4 der Entscheidung und des Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllen.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 24.3.2016 – I ZR 263/14 –
(Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 20.11.2014 – 2 U 11/14 -, KRS 2016, 115 ff; LG Tübingen, Urt. v. 23.12.2013 – 5 O 72/13 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-30 |
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