§ 66 SGB V
1. Die Unterstützung der Versicherten im Sinne des § 66 SGB V ist nicht darauf gerichtet, den Versicherten eine umfassende Hilfeleistung bei der Klärung der Frage zu gewähren, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, oder gar die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen.
2. Die Unterstützungsleistungen der Krankenkassen beschränken sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über die vom Arzt gestellten Diagnosen, die angewandte Therapie, die Namen der Behandler, die Anforderung der ärztlichen Unterlagen über die Behandlung einschließlich der Röntgenaufnahmen etc. sowie die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 4.5.2015 – L 1 KR 381/13 -
(Vorinstanz: SG Gießen, Urt. v. 5.11.2013 – S 11 KR 143/13 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-27 |
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