§ 1 Abs. 7, § 2 FPV; § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 SGB V
1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt Krankenhäuser bereits bei der Behandlungsplanung dazu, die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen.
2. Wählt das Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichen Alternativerhalten angefallen wäre.
3. Will der Patient vor einem operativen Eingriff eine Zweitmeinung einholen, muss das Krankenhaus den Patienten über die Möglichkeit einer Beurlaubung aufklären, wenn medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
4. Die bloße Beurlaubung ist gegenüber der Entlassung die rechtlich gebotene wirtschaftliche Durchführung der Behandlung, wenn der Therapieplan des Krankenhauses eine Wiederaufnahme in überschaubarer Zeit vorsieht.
5. Entgegenstehende Regelungen in Landesverträgen nach § 112 SGB V sind nichtig.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 28.3.2017 – B 1 KR 29/16 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.6.2016 – L 5 KR
38/16 –; SG Mainz, Urt. v. 14.12.2015 – S 16 KR 439/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: