§ 296, § 307, § 308 Nr. 7 Buchst. a), § 309 Nr. 5 Buchst. a), § 615 Satz 1, § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 2, § 630 a, § 630 d Abs. 3 BGB.
1. Der Patient kann den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen, ohne hierfür sachliche Gründe angeben zu müssen.
2. Die Kündigung begründet grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Patienten.
3. Darüber hinaus hält die Bestimmung in einer Wahlleistungsvereinbarung über eine „Stornogebühr“ bei Absage eines Operationstermins den Regelungen der §§ 305 ff BGB nicht stand, wenn die „Stornogebühr“ den für gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt.
(redaktionelle Leitsätze)
AG München, Urt. v. 3.3.2016 – 213 C 27099/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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