§7Abs.3Satz1BUrlG
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Urt. v. 19.2.2019 – 9 AZR 541/15 – (Vorinstanzen: LAG München, Urt. v. 6.5.2015 – 8 Sa 982/14 –; ArbG München, Urt. v. 13.11.2014 – 13 Ca 7172/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
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