§ 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 115a Abs. 2 Satz 2, § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
1. Die Portimplantation zur Durchführung mehrerer Chemotherapien ist auch dann keine vorstationäre Leistung im Sinne des § 115a SGB V, wenn bereits am Tag nach der Portimplantation die erste Chemotherapie erfolgt.
2. Die Portimplantation kann als ambulante Operation nach dem AOP-Vertrag gemäß § 115b SGB V abgerechnet werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.4.2014 – L 5 KR 181/13
(Vorinstanz: SG Mainz, Urt. v. 7.9.2012 – S 17 KR 377/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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