§ 8 Abs. 2 KHEntgG
§ 115 b SGB V
1. Die Portimplantation für eine Zytostatikabehandlung nach der Resektion eines Tumors dient der Sicherung des Behandlungserfolgs.
2. Die Portimplantation ist mit der Fallpauschale für die Tumorbehandlung abgegolten, wenn sie als nachstationäre Behandlung erbracht werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG).
3. Eine gesonderte Vergütung als ambulante Operation kommt dann nicht in Betracht, weil das Krankenhaus verpflichtet ist, eine wirtschaftliche Alternative zu wählen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19. 4. 2016 – B 1 KR 23/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21. 1. 2015 – L 5 KR 699/12 -, KRS 2015, 42; SG Stuttgart, Urt. v. 20. 12. 2011 – S 10 KR 7524/10 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
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