§611Abs.1BGB
1. Bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung und dem damit verbundenen Aufsuchen von Umkleideräumen handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeit des Arbeitnehmers.
2. Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.
3. Eine ausschließlich in der Farbe „Weiß“ gehaltene Dienstkleidung lässt typischerweise auf eine Zugehörigkeit des Trägers zu einem Heil- oder Heilhilfsberuf schließen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 6.9.2017 – 5 AZR 382/16 –
(Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urt. v. 3.5.2016 – 11 Sa 1007/15 –; ArbG Emden, Urt. v. 1.10.2015 – 2 Ca 5/15 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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