§ 280 Abs. 1, § 611, § 823 Abs. 1 BGB
1. Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt der Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat.
2. Das gilt auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 28.05.2019 – VI ZR 27/17 – (Vorinstanzen: OLG Celle, Urt. v. 05.12.2016 – 1 U 19/16 –; LG Hildesheim, Urt. v. 29.01.2016 – 4 O 307/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: