§11Abs.4,§33,§39Abs.1,§39Abs.1aSGBV;§1,§2Abs.1 KHEntgG; § 17 b KHG; § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 670, § 677, § 683 BGB.
1. Die Kosten von Hilfsmitteln für die poststationäre Versorgung sind nicht über die DRG abgebildet. Sie sind deshalb nicht vom verordnenden Krankenhaus, sondern von der Krankenkasse zu tragen (im Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 11. April 2016 – S 81 KR 181/14 –, KRS 2017,17 ff)
2. Für einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Osnabrück, Urt. v. 27.2.2017 – S 34 KR 55/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: