§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V § 6 Abs. 2, § 11 KHEntgG
1. Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (transcatheter-aortic-valve-implantation – TAVI –) im Krankenhaus ohne Abteilung für Herzchirurgie stellte im Jahr 2013 eine neue Behandlungsmethode dar.
2. Sie entsprach dabei nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
3. Der Umstand, dass die Leistung bereits im Jahr 2010 mit der neu geschaffenen DRG F98Z in das DRG-System eingegliedert wurde, ändert hieran nichts.
4. Ob für die Durchführung der TAVI ein Versorgungsauftrag sowohl für den Bereich der Inneren Medizin/Kardiologie als auch der Herzchirurgie erforderlich ist, bleibt dahingestellt (vgl. VG Frankfurt/M. Urteil vom 22.2.2018 – 10 K 556/16 –)
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 30.4.2020 – L 8 KR 511/16 –
(Vorinstanz: SG Wiesbaden, Urt. v. 26.10.2016 – S 18 KR 75/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: