§ 5 Abs. 2 KHEntgG
1. Die Entscheidungszuständigkeit der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG erstreckt sich auch auf die Prüfung der Frage, ob die Kostenunterdeckung für die Vorhaltung von Leistungen auf einen geringen Versorgungsbedarf zurückzuführen ist.
2. Der Tatbestand des geringen Versorgungsbedarfs ist nicht gleichzusetzen mit geringen Fallzahlen in dem betroffenen Krankenhaus. Der Versorgungsbedarf ist vielmehr gebietsbezogen zu ermitteln.
3. Die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen müssen daher in der Versorgungsstruktur des Einzugsgebietes des Krankenhausees oder in der Leistungsart begründet sein.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Krankenhaus nicht ausgeschöpftes Marktpotential die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags ausschließt.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Beschluss v. 12.10.2016 – 3 B 66.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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