§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG; § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
1. Die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten liegen jenseits des Leistungsspektrums, das von der Zuweisung eines Fachgebietes im Krankenhausplan abgedeckt ist.
2. Die Anerkennung als zuschlagsfähige Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEntgG setzt deshalb einen speziellen Versorgungsauftrag im Krankenhausplan oder in einem Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 SGB V voraus.
3. Auch schon vor der Einfügung von § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG durch das Krankenhausstrukturgesetz – KHSG – vom 10. Dezember 2015 hielt der Gesetzgeber einen speziellen Versorgungsauftrag für erforderlich.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 8.9.2016 – 3 C 11/15 –
(Vorinstanzen: VGH Hessen, Urt. v. 7.5.2015 – VGH 5 A 710/13 –, KRS 2016, 173; VG Frankfurt/M., Urt. v. 6.12.2011 – VG 5 K 1973/11.F. –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: