§ 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 Nr. 8, § 301 Abs. 3 SGB V; § 242, § 814 BGB.
1. Begleicht die Krankenkasse eine nicht fällige Rechnung des Krankenhauses vorbehaltlos, obwohl sie weiß, dass sie zur Zahlung nicht verpflichtet ist, steht § 814 BGB einem Erstattungsanspruch entgegen.
2. Eine flächendeckende Beanstandung von Rechnungen ohne Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit ist rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
(redaktionelle Leitsätze)
SG München, Urt. v. 22.3.2017 – S 39 KR 1348/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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