§ 19 Abs. 2, § 109 Abs. 4 SGB V
§ 7 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG
§ 9 FPV 2005
1. Ein Krankenhaus hat gegen die Krankenkasse nur solange einen Vergütungsanspruch, wie der Versicherte gegen die Krankenkasse einen Leistungsanspruch hat.
2. Krankenhausleistungen, die mit Fallpauschalen abgerechnet werden, sind keine „untrennbaren Behandlungseinheiten“, sondern teilbare Leistungen.
3. Fällt der Leistungsanspruch des Versicherten während der Krankenhausbehandlung weg, ist die Fallpauschale für die Krankenhausleistung deshalb tagesbezogen aufzuteilen.
4. Der Rechnungsanteil bis zum letzten Tag des Leistungsanspruchs des Versicherten bemisst sich nach der gesamten Zahl der tatsächlich mit der Fallpauschale abgerechneten Tage.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 14.10.2014 – B 1 KR 18/13 R –
(Vorinstanzen: SG Hamburg, Urt. v. 19.4.2011 – S 28 KR 1099/08 –; LSG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013 – L 1 KR 77/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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