§ 823 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB
1. Eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode darf nur dann angewendet werden, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung unter Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung dieser Methode rechtfertigt.
2. Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen in den Besonderheiten des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.
3. Dem Patienten müssen im Rahmen der Aufklärung nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 15.10.2019 – VI ZR 105/18 –
(Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.9.2017 – 7 U 116/16 –; LG Baden-Baden, Urt. v. 20.5.2016 – 4 O 125/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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