§ 242 BGB § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG
1. Aus dem Gedanken der prozessualen Chancengleichheit folgt die grundsätzliche Pflicht des Krankenhausträgers, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Krankenhausarztes mitzuteilen.
2. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnungsanschrift des beklagten Krankenhausarztes besteht nicht; § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG steht einer solchen Verpflichtung entgegen.
3. Für Zwecke der Zustellung der Klageschrift können beklagte Krankenhausärzte mit der Klinikanschrift bezeichnet werden.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 20.1.2015 – VI ZR 137/14
(Vorinstanzen: LG Görlitz, Urt. v. 14.2.2014 – 2 S 174/13 –; AG Weißwasser, Urt. v. 8.8.2013 – 6 C 58/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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