§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 25 Abs. 1 SGB III
§ 20 Abs. 1 SGB XI
1. Ein Arzt, der auf Honorarbasis in einer nach § 111 SGB V zugelassenen Klinik als Bereitschaftsarzt tätig ist, übt keine abhängige Beschäftigung aus, wenn er selbst bestimmen kann, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein will und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keiner Kontrolle der Klinik im Sinne von Einzelanordnungen unterliegt.
2. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führt noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.4.2016 – L 11 R 2428/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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