§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 KHEntgG
1. Ob sich der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses auf besondere Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erstreckt, beantwortet sich einzelfallbezogen nach Maßgabe des konkreten Inhalts der Festlegungen des Krankenhausplans und des Bescheides über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V.
2. Der Krankenhausplanungsbehörde ist es bundesrechtlich unbenommen, Festlegungen über Versorgungszentren und -schwerpunkte zu treffen.
3. Der Krankenhausplan kann die Erbringung von besonderen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG auf bestimmte Krankenhäuser beschränken.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Beschluss v. 9.3.2016 – BVerwG 3 B 23.15 –
(Vorinstanz: Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 – 5 A 774/12 –, KRS 2015, 141)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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